Vervielfältigungsrecht, § 16


Das Vervielfältigungsrecht ist in § 16 UrhG ausdrücklich geregeltes Verwertungsrecht des Urhebers

Dieses erlaubt (ausschließlich) dem Urheber Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen.

Berührt ist das Recht zur Vervielfältigung nicht schon bei körperlicher "Kopie" des Ursprungswerkes, sondern bereits bei sonstiger Vervielfältigung, wie etwa bei dem Hochladen eines Druckwerkes in das Internet.

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