Vervielfältigungsrecht, § 16
Das Vervielfältigungsrecht ist in § 16 UrhG ausdrücklich geregeltes Verwertungsrecht des Urhebers
Dieses erlaubt (ausschließlich) dem Urheber Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen.
Berührt ist das Recht zur Vervielfältigung nicht schon bei
körperlicher "Kopie" des Ursprungswerkes, sondern bereits bei
sonstiger Vervielfältigung, wie etwa bei dem Hochladen eines
Druckwerkes in das Internet.
zurück