Tod des Verfassers


Der Tod des Verfassers markiert in vielerlei Hinsicht ein rechtlich bedeutsame Schwelle.

Zunächst gilt dies für den urheberrechtlichen Schutz, der bis 70 Jahre nach dem Tod des Verfassers Wirkung entfaltet. Nach § 64 UrhG erlischt nämlich das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.

Nach Ablauf von 70 Jahren kann das Werk von Jedermann vervielfältigt, verbeitet oder auf sonstige Weise genutzt werden.

Schließlich kann auch das Verlagsverhältnis durch den Tod des Verfassers ein Ende finden.


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