Verbreitungsrecht, § 17 UrhG


Das Verbreitungsrecht ist das Recht das Werk oder Vervielfältigungsstücke hiervon in Verkehr zu bringen oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit anzubieten, § 17 UrhG.

Wann eine Verbreitung etwa bei vorübergehender Überlassung, bei Vermietung oder Verkauf vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls und sollte im Zweifel unter Heranziehung einer verlagsrechtlich ausgerichteten Kanzlei beurteilt werden.

Sofern jedoch Vervielfältigungsstücke mit Zustimmung des Berechtigten innerhalb der Europäischen Union in Verkehr gebracht worden sind, ist nach dem Erschöpfungsgrundsatz des § 17 Abs.2 UrhG, die Weiterverbreitung innerhalb der EU auch grundsätzlich zulässig.

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