Verbreitungsrecht, § 17 UrhG
Das Verbreitungsrecht ist das Recht das Werk oder
Vervielfältigungsstücke hiervon in Verkehr zu bringen oder in
sonstiger Weise der Öffentlichkeit anzubieten, § 17 UrhG.
Wann eine Verbreitung etwa bei vorübergehender Überlassung,
bei Vermietung oder Verkauf vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls
und sollte im Zweifel unter Heranziehung einer verlagsrechtlich
ausgerichteten Kanzlei beurteilt werden.
Sofern jedoch Vervielfältigungsstücke
mit Zustimmung des Berechtigten innerhalb der Europäischen Union
in Verkehr gebracht worden sind, ist nach dem
Erschöpfungsgrundsatz des § 17 Abs.2 UrhG, die
Weiterverbreitung innerhalb der EU auch grundsätzlich
zulässig.
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