Urheber
Der § 7 UrhG definiert den Urheber folgendermaßen:
"Urheber ist der Schöpfer des Werkes"
Urheber können nach deutschem Urheberrecht ausschließlich
natürliche Personen sein. Juristischen Personen können nur
Nutzungs- und Verwertungsrechte eingeräumt werden. Daher
können Gesellschaften und Unternehmen Inhaber von
Leistungsschutzrechten sein.
Nach dem Verständnis des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) ist das
Urheberrecht eng mit dem Persönlichkeitsrecht des Urhebers
verknüpft, quasi als Teil davon.
Aus diesem Grunde ist - im Gegensatz zum US-amerikanischen Recht -
stets der schöpfende Arbeitnehmer Inhaber des Urheberrechts, nicht
sein Arbeitgeber. Dem Dienstherren werden aber in der Regel
arbetisvertraglich Nutzungsrechte eingeräumt, die dessen
wirtschaftlichen Investitionen Rechnung tragen sollen.
Aus verlagsrechtlicher Sicht ist damit stets der Autor (Verfasser)
Urheber und damit Inhaber der entsprechenden Rechte. Dem Verlag bzw
Verleger können diese Rechte eingeräumt werden.
zurück