Urheber


Der § 7 UrhG definiert den Urheber folgendermaßen:

"Urheber ist der Schöpfer des Werkes"

Urheber können nach deutschem Urheberrecht ausschließlich natürliche Personen sein. Juristischen Personen können nur Nutzungs- und Verwertungsrechte eingeräumt werden. Daher können Gesellschaften und Unternehmen Inhaber von Leistungsschutzrechten sein.

Nach dem Verständnis des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) ist das Urheberrecht eng mit dem Persönlichkeitsrecht des Urhebers verknüpft, quasi als Teil davon.

Aus diesem Grunde ist - im Gegensatz zum US-amerikanischen Recht - stets der schöpfende Arbeitnehmer Inhaber des Urheberrechts, nicht sein Arbeitgeber. Dem Dienstherren werden aber in der Regel arbetisvertraglich Nutzungsrechte eingeräumt, die dessen wirtschaftlichen Investitionen Rechnung tragen sollen.

Aus verlagsrechtlicher Sicht ist damit stets der Autor (Verfasser) Urheber und damit Inhaber der entsprechenden Rechte. Dem Verlag bzw Verleger können diese Rechte eingeräumt werden.

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