Sammelwerk, § 4 UrhG
Sammelwerke sind in § 4 UrhG ausdrücklich als eigene Werke dem urheberrechtlichem Schutz unterstellt.
Danach ist von einem Sammelwerk die Rede bei Sammlungen von Werken,
Daten und anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl
oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige
Schöpfung sind.
Sammelwerke werden - unbeschadet des Urheberrechts am einzelnen Werk, wie selbständige Rechte geschützt.
Kurzum: Immer dann, wenn durch die Auswahl bestimmter Werke anhand
eines bestimmten sachlichen, historischen oder wissenschaftlichen
Zusammenhangs in eine bestimmte Reihenfolge zusammengefasst und als
Ganzes vertrieben wird, spricht man von einem Sammelwerk (Beispiel "Der
Kanon").
Der Herausgeber gilt in diesen Fällen als Urheber des Sammelwerkes.
zurück