Rechtsprechung zum Verlagsrecht
Nachfogend erhalten Sie einen Überblick über lesenswerte Entscheidungen zum Verlagsrecht:
Verlagsrecht: OLG Celle vom 11.02.2010 (Az: 13 U 92/09)
Nach der jüngsten Entscheidung des Oberlansdesgerichts Celle ist ein Verlag nicht verpflichtet ein in der gleichen Region ansässiges Zeitungsunternehmen exklusiv zu beliefern. Eine zu ahndende Ungleichbehandlung bestand im vorliegenden Falle deshalb nicht, weil der relevante Markt lediglich in dem Gebiet belegen war in dem die Vertreiberin war.
Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 15.12.2009 -
(AZ. 14 U 818/09
)
In einer verlagsrechtlich hochinteressanten Entscheidung hat das festgestellt dass der Herausgeber der elektronischen TV-Programminfo tvtv.de Zusatzinformationen, wie etwa
Inhaltsangaben, Fotos und Daten der jeweiligen
nicht kostenlos verwenden darf. Auf eine Klage der
Verwertungsgesellschaft VG Media. Das Gericht stufte die
Programminformationen als vom Urheberrecht geschützte Werke ein.
Eine Nutzung könne somit nur aufgrund einer gewährten Lizenz
zulässig sein. Das erstinstanzlich mit der Entscheidung betraute
Landgericht hatte u.a. entschieden,
dass Programminformationen nicht unter den Begriff der
"Berichterstattung über Tagesereignisse" falle.
Eine kostenlose Verwertung der erweiterten Programminformationen
gemäß
§ 50 UrhG sei daher nicht möglich. Dies dürfte zu
künftigen Forderungen seitens der VG Media führen, nun auch
für die Verwendung von Inhalten in sogenannten Electronic Program
Guides (EPG) Lizenzgebühren geltend machen kann..
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.11.2009 – (AZ: VI ZR 219/08)
Keine Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung des Romans "Esra"
Der BGH hat in seinem Urteil
von Ende 2009 wieder einmal die herausragende Bedeutung der
Kunstfreiheit bestätigt. Danach gebieten der hohe Rang der
Kunstfreiheit sowie ihre verfassungsrechtlich zuerkannte schrankenlose
Gewährleistung bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung
wegen der Verletzung
von Persönlichkeits-rechten durch Werke der Kunst besondere
Zurückhaltung.
Obwohl in dem entschiedenen Fall die Veröffentlichung die
Klägerin in ihren
Persönlichkeitsrechten schwerwiegend betraf, bestand im Streitfall
kein
Anspruch der Betroffenen auf Gewährung einer Entschädigung in
Geld. Dabei
waren im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung insbesondere die
äußerst
schwierige Bestimmung der Grenzen der Kunstfreiheit und die Tatsache zu
berücksichtigen, dass das von der Klägerin erwirkte Verbot
des Romans
bereits erheblich in die Kunstfreiheit eingreift. Der verlagsrechtlich
relevante Fall dürfte insbesondere für Verlage, Autoren und
Herausgeber von besonderer Bedeutung sein.