Miturheber, § 8 UrhG
Ein in verlagsrechtlichen Fragestellungen häufig auftretendes Problem stellt die Miturheberschaft nach § 8 UrhG dar.
Diese setzt eine einheitliche Werkschöpfung voraus, bei der sich die Anteile an dem Werk nicht gesondert verwerten lassen.
Immer dann, wenn also die einzelnen Beiträge jedes Miturhebers
nicht mehr voneinander zu trennen sind, kann von einer Miturheberschaft
ausgegangen werden.
Ob ein durch mehrere Verfasser geschaffenes
Schriftwerk oder bereits die Einfügung eines Vorworts einer
bekannten Persönlichkeit ausreicht um eine Miturheberschaft und
damit zusammenhängende Vergütungsfolgen anzunehmen, ist
häufig Frage des Einzelfalls.
Der BGH neigt jedenfalls dazu bereits geringfügige
schöpferische Beiträge als Hinreichend anzusehen, soweit sich
das fertige Werk nicht mehr in seine Einzelteile zerlegen und verwerten
lässt (BGH GRUR 2009, 1046ff.)
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