Miturheber, § 8 UrhG


Ein in verlagsrechtlichen Fragestellungen häufig auftretendes Problem stellt die Miturheberschaft nach § 8 UrhG dar.

Diese setzt eine einheitliche Werkschöpfung voraus, bei der sich die Anteile an dem Werk nicht gesondert verwerten lassen.

Immer dann, wenn also die einzelnen Beiträge jedes Miturhebers nicht mehr voneinander zu trennen sind, kann von einer Miturheberschaft ausgegangen werden.

Ob ein durch mehrere Verfasser geschaffenes Schriftwerk oder bereits die Einfügung eines Vorworts einer bekannten Persönlichkeit ausreicht um eine Miturheberschaft und damit zusammenhängende Vergütungsfolgen anzunehmen, ist häufig Frage des Einzelfalls.

Der BGH neigt jedenfalls dazu bereits geringfügige schöpferische Beiträge als Hinreichend anzusehen, soweit sich das fertige Werk nicht mehr in seine Einzelteile zerlegen und verwerten lässt (BGH GRUR 2009, 1046ff.)

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