Leistungsschutzrechte


Als Leistungsschutzrechte werden solche Rechte bezeichnet, die eine gewisse Ähnlichkeit zum originären Urheberrecht aufweisen. Sie werden daher regelmäßig auch als verwandte Rechte bezeichnet.

Dennoch besteht eine wesentliche Unterscheidung, die eine Differenzierung zwischen Urheberrechten und Leistungsschutzrechten gebietet.

Während der Urheber eines Werkes (z.B. Verfasser, Drebuchautor, Komponist, Künstler) eine eigene persönlich-geistige Schöpfung vorweisen kann, fehlt eine solche bei den klassischen leistungsschutzberechtigten Berufsgruppen.

Hierzu zählen insbesondere ausübende Künstler nach § 73 UrhG (z.B. Schauspieler, Sänger, Musiker, Regisseure) und Unternehmer, wie etwa Produktionsfirmen (z.B. Filmgesellschaften, Musikproduzenten und Sendeunternehmen).

Schließlich gibt es auch sonstige Leistungsschutzberechtigte, die gerade im Verlagsrecht eine große Rolle spielen, wie etwa der Herausgeber nach §§ 70 und 71 UrhG.

Stets ist in der verlagsrechtlichen Praxis zu prüfen, um welchen Schutz gestritten wird und wie der geltend gemachte Schutzumfang begründet wurde (Autorenverträge, Verfilmungsverträge, u.a).

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