Leistungsschutzrechte
Als
Leistungsschutzrechte werden solche Rechte bezeichnet, die eine gewisse
Ähnlichkeit zum originären Urheberrecht aufweisen. Sie werden
daher regelmäßig auch als verwandte Rechte bezeichnet.
Dennoch besteht eine
wesentliche Unterscheidung, die eine Differenzierung zwischen
Urheberrechten und Leistungsschutzrechten gebietet.
Während der Urheber eines Werkes (z.B. Verfasser,
Drebuchautor, Komponist, Künstler) eine eigene
persönlich-geistige Schöpfung vorweisen kann, fehlt eine
solche bei den klassischen leistungsschutzberechtigten Berufsgruppen.
Hierzu zählen insbesondere ausübende Künstler nach § 73 UrhG
(z.B. Schauspieler, Sänger, Musiker, Regisseure) und Unternehmer,
wie etwa Produktionsfirmen (z.B. Filmgesellschaften, Musikproduzenten
und Sendeunternehmen).
Schließlich gibt es auch
sonstige Leistungsschutzberechtigte, die gerade im Verlagsrecht eine
große Rolle spielen, wie etwa der Herausgeber nach §§ 70 und 71 UrhG.
Stets ist in der
verlagsrechtlichen Praxis zu prüfen, um welchen Schutz gestritten
wird und wie der geltend gemachte Schutzumfang begründet wurde
(Autorenverträge, Verfilmungsverträge, u.a).
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