Herausgeber


Der Herausgeber ist in einer Vielzahl von Fällen die Person, die - insbesondere bei Sammelwerken - die sammelnde, ordnende und organisatorische Arbeit übernimmt.

Diese Leistung macht ihn zum Urheber des Sammelwerks, da sie mithin eine eigene geistige Schöpfung darstellt.

Der Herausgeber wird durch den sogenannten Herausgebervertrag zum Verlag gebunden. Denkbar sind dabei u.a. Kommissionsverträge sowie der Abschluss eines speziellen Gesellschaftsvertrages der die Erlöse des Werkes den jeweiligen Beteiligten zuordnen.

Träg der Verleger das wirtschaftliche Risiko für den Vertrieb des Sammelwerkes, so kann der Herausgeber entweder durch einen Dienstvertrag bzw. Werkvertrag oder durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB gebunden werden.

Ist der Herausgeber - was selten vorkommt - Angestellter des Verlags, so ist ein Arbeitsvertrag einschlägig. Hierbei liegt die Besonderheit darin, dass der Herausgeber stillschweigend die Nutzungsrechte an dem Sammelwerk dem Arbeitgeber einräumt. Dem Verleger obliegt hier ausnahmsweise nicht die Verpflichtung zur Vervielfältigung und Verbreitung.

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