Freiexemplare


Nach den Vorschriften der §§ 25 und 26 VerlG ist der Verleger verpflichtet dem Autor Freiexemplare zu überlassen. Zudem hat er ihm weitere Exemplare zum Vorzugspreis vorzuhalten.

Für je 100 Abzüge hat der Verleger dem Verfasser ein Freiexemplar zu liefern, wobei sich der Rahmen zwischen mindestens 5 und höchstens 15 Exemplaren ausdehnt.

Was der Verfasser mit den ihm überlassenen Freiexemplaren tun darf wird in Literatur und Rechtsprechung nicht eindeutig beantwortet. Im Allgemeinen wird er diese jedenfalls nicht weiterverkaufen dürfen.

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