Freiexemplare
Nach den Vorschriften der §§ 25 und 26 VerlG ist der Verleger
verpflichtet dem Autor Freiexemplare zu überlassen. Zudem hat er
ihm weitere Exemplare zum Vorzugspreis vorzuhalten.
Für je 100 Abzüge hat der Verleger dem Verfasser ein
Freiexemplar zu liefern, wobei sich der Rahmen zwischen mindestens 5
und höchstens 15 Exemplaren ausdehnt.
Was der Verfasser mit den ihm
überlassenen Freiexemplaren tun darf wird in Literatur und
Rechtsprechung nicht eindeutig beantwortet. Im Allgemeinen wird er
diese jedenfalls nicht weiterverkaufen dürfen.
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