Bearbeitung
Eine Bearbeitung im Sinne des § 3 UrhG ist eine auf einer Vorlage basierenden eigene geistige Schöpfung.
Das bedeutet, dass überall dort wo die prägenden
geistig-ästhetischen Züge des Ursprungswerkes noch erkennbar
sind, eine darüber hinaus gehende eigene Schöpfung des
Bearbeiters erkennbar ist, der eigene Schutz aus § 3 Wirksamkeit
erlangt.
Dieser für Übersetzungen, Neuverfilmungen und textliche
Überarbeitungen bedeutsame Paragraph regelt somit den
urheberrechtlichen Schutz.
Eine Veröffentlichung der Bearbeitung ist dennoch stets von der vorherigen Einwilligung des Original-Urhebers abhängig, § 23 UrhG.
Im Falle einer Verfilmung des Ursprungswerkes bedarf bereits die Herstellung der Bearbeitung der Einwilligung des Urhebers, § 23 Satz 2 UrhG.
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