Bearbeitung


Eine Bearbeitung im Sinne des § 3 UrhG ist eine auf einer Vorlage basierenden eigene geistige Schöpfung.

Das bedeutet, dass überall dort wo die prägenden geistig-ästhetischen Züge des Ursprungswerkes noch erkennbar sind, eine darüber hinaus gehende eigene Schöpfung des Bearbeiters erkennbar ist, der eigene Schutz aus § 3 Wirksamkeit erlangt.

Dieser für Übersetzungen, Neuverfilmungen und textliche Überarbeitungen bedeutsame Paragraph regelt somit den urheberrechtlichen Schutz.

Eine Veröffentlichung der Bearbeitung ist dennoch stets von der vorherigen Einwilligung des Original-Urhebers abhängig, § 23 UrhG.

Im Falle einer Verfilmung des Ursprungswerkes bedarf bereits die Herstellung der Bearbeitung der Einwilligung des Urhebers, § 23 Satz 2 UrhG.
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