Autor
Der Autor ist der Ausgangspunkt des Verlagsrechts.
Das Gesetz spricht in der Regel nur von dem "Verfasser". Er ist derjenige, welcher als Urheber den Verlagsgeber darstellt.
Nach § 1 VerlG ist der Verfasser verpflichtet, dem Verleger das
Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene
Rechnung zu überlassen.
Der Autor oder Verfasser hat daher dem Verleger das Manuskript in
druckreifem Zustand abzuliefern (§ 10 VerlG). Sofern der
Verlagsvertrag über ein schon fertiges Werk abgeschlssen wird, hat
die Ablieferung sofort zu erfolgen (§ 11 Abs.1 VerlG).
Den Verfasser trifft insoweit eine Rechtsverschaffungspflicht. Das
bedeutet, dass er dem Verleger - sofern nichts abweichendes vereinbart
wird - das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und
Verbreitung zu verschaffen hat (§ 8 VerlG).
zurück