Autor


Der Autor ist der Ausgangspunkt des Verlagsrechts.

Das Gesetz spricht in der Regel nur von dem "Verfasser". Er ist derjenige, welcher als Urheber den Verlagsgeber darstellt.

Nach § 1 VerlG ist der Verfasser verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung  für eigene Rechnung zu überlassen.

Der Autor oder Verfasser hat daher dem Verleger das Manuskript in druckreifem Zustand abzuliefern (§ 10 VerlG). Sofern der Verlagsvertrag über ein schon fertiges Werk abgeschlssen wird, hat die Ablieferung sofort zu erfolgen (§ 11 Abs.1 VerlG).

Den Verfasser trifft insoweit eine Rechtsverschaffungspflicht. Das bedeutet, dass er dem Verleger - sofern nichts abweichendes vereinbart wird - das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung zu verschaffen hat (§ 8 VerlG).
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