Auflage, § 5 VerlG
Unter Auflage wird die Zahl der Abzüge zu verstehen, zu deren
Herstellung der Verleger im Rahmen des Vertragsverhältnisses
berechtigt und verpflichtet ist.
Sofern der Verlagsvertrag nichts Abweichendes vereinbart wird, ist der
Verleger nach § 5 VerlG zu lediglich einer Auflage berechtigt.
Sind mehrere Auflagen vertraglich vorgesehen, so gelten nach § 5
Abs.1 S.2 VerlG für jede weitere Auflage die gleichen Bestimmungen
wie für die vorhergehenden Auflagen.
Der Verlag ist zur Ausführung einer neuen Auflage im Zweifelsfalle
nicht verpflichtet. Sofern er dies nicht tut, kann der Verfasser ihm
eine angemessene Frist setzen und danach die Rechte zur neuen Auflage
einem anderen Verleger anbieten.
Nach § 12 VerlG hat der Verleger dem Verfasser
vor der Ausführung einer neuen Auflage die Möglichkeit zu
Änderungen zu gewähren, was nicht unbedingt bei literarischen
Werken, regelmäßig jedoch bei Fachbeiträgen, und
wissenschaftlichen Werken geboten ist.
Hier ist eine vertragliche Vereinbarung geläufig und zulässig
vermöge derer der Verleger einen Neubearbeiter bestimmen kann,
sofern der ursprüngliche Verfasser zur Ausführung der
erforderlichen Änderungen nicht in der Lage ist oder dies
verweigert.
Bei Streit über das Vertragsverhältnis sollte im Zweifel anwaltliche Hilfe in Ansruch genommen werden.
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