Auflage, § 5 VerlG


Unter Auflage wird die Zahl der Abzüge zu verstehen, zu deren Herstellung der Verleger im Rahmen des Vertragsverhältnisses berechtigt und verpflichtet ist.

Sofern der Verlagsvertrag nichts Abweichendes vereinbart wird, ist der Verleger nach § 5 VerlG zu lediglich einer Auflage berechtigt.

Sind mehrere Auflagen vertraglich vorgesehen, so gelten nach § 5 Abs.1 S.2 VerlG für jede weitere Auflage die gleichen Bestimmungen wie für die vorhergehenden Auflagen.

Der Verlag ist zur Ausführung einer neuen Auflage im Zweifelsfalle nicht verpflichtet. Sofern er dies nicht tut, kann der Verfasser ihm eine angemessene Frist setzen und danach die Rechte zur neuen Auflage einem anderen Verleger anbieten.

Nach § 12 VerlG hat der Verleger dem Verfasser vor der Ausführung einer neuen Auflage die Möglichkeit zu Änderungen zu gewähren, was nicht unbedingt bei literarischen Werken, regelmäßig jedoch bei Fachbeiträgen, und wissenschaftlichen Werken geboten ist.

Hier ist eine vertragliche Vereinbarung geläufig und zulässig vermöge derer der Verleger einen Neubearbeiter bestimmen kann, sofern der ursprüngliche Verfasser zur Ausführung der erforderlichen Änderungen nicht in der Lage ist oder dies verweigert.

Bei Streit über das Vertragsverhältnis sollte im Zweifel anwaltliche Hilfe in Ansruch genommen werden.


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