Abzuege, § 16 VerlG
Nach § 16 VerlG ist der Verleger verpflichtet, diejenige Zahl von
Abzügen herzustellen, die er nach dem Vertrag oder nach § 5
VerlG (Auflage) herzustellen berechtigt ist.
Die Vorschrift dient letztendlich der Erfüllung des Anspruchs auf Vervielfältigung und Verbreitung der dem Verfasser zusteht.
Daher hat der Veleger nach § 16 S.2 dafür zu sorgen, dass der Bestand nicht vergriffen wird.
Kommt der Verlag dieser Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, macht er sich unter Umständen schadensersatzpflichtig.
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