Abzuege, § 16 VerlG


Nach § 16 VerlG ist der Verleger verpflichtet, diejenige Zahl von Abzügen herzustellen, die er nach dem Vertrag oder nach § 5 VerlG (Auflage) herzustellen berechtigt ist.

Die Vorschrift dient letztendlich der Erfüllung des Anspruchs auf Vervielfältigung und Verbreitung der dem Verfasser zusteht.

Daher hat der Veleger nach § 16 S.2 dafür zu sorgen, dass der Bestand nicht vergriffen wird.

Kommt der Verlag dieser Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, macht er sich unter Umständen schadensersatzpflichtig.

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