Ablieferung, § 10 VerlG
Die Ablieferung des Werkes ist in § 10 VerlG geregelt.
Danach ist der Verfasser verpflichtet dem Verleger das Werk in einem für die Vervielfältigung geeigneten Zustand abzuliefern.
In § 11 VerlG
ist die Ablieferungsfrist normiert, nach welcher im Falle eines
über ein bereits vollendetes Werk geschlossenen Werkes, die
Ablieferung sofort zu erfolgen hat.
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