Ablieferung, § 10 VerlG


Die Ablieferung des Werkes ist in § 10 VerlG geregelt.

Danach ist der Verfasser verpflichtet dem Verleger das Werk in einem für die Vervielfältigung geeigneten Zustand abzuliefern.

In § 11 VerlG ist die Ablieferungsfrist normiert, nach welcher im Falle eines über ein bereits vollendetes Werk geschlossenen Werkes, die Ablieferung sofort zu erfolgen hat.
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